Rechtsprechung
   SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,57458
SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18 (https://dejure.org/2019,57458)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03.07.2019 - S 20 KR 158/18 (https://dejure.org/2019,57458)
SG Neuruppin, Entscheidung vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18 (https://dejure.org/2019,57458)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,57458) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 19/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch auf Krankenbehandlung wegen Entstellung -

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Operationen am - krankenversicherungsrechtlich gesehen - gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, sind nicht als "Krankenbehandlung" iSv § 27 Abs. 1 S 1 SGB V zu werten, sondern sind vielmehr der Eigenverantwortung der Versicherten zugewiesen ( Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 18 ).

    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung - soweit ihr überhaupt Krankheitswert zukommt, woran mangels fachärztlicher Behandlung Zweifel bestehen könnten - keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).

    Denn die Gesetzliche Krankenversicherung muss Versicherte nicht mit jeglichem Mittel versorgen, das ihrer Gesundheit förderlich ist oder für sich in Anspruch nimmt, auf die Krankheit einzuwirken; vielmehr mutet das Gesetz den Versicherten zu, teilweise selbst für ihre Gesundheit zu sorgen ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R ).

  • BSG, 08.03.2016 - B 1 KR 35/15 R

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Mamma-Augmentationsplastik nach

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung - soweit ihr überhaupt Krankheitswert zukommt, woran mangels fachärztlicher Behandlung Zweifel bestehen könnten - keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).

    d) Weil schließlich auch nichts dafür ersichtlich ist, dass das Erscheinungsbild der Klägerin aufgrund einer entstellenden Wirkung behandlungsbedürftig iSv § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ist ( vgl hierzu Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 10 mwN ), muss der Klägerin der Erfolg im Klageverfahren insgesamt versagt bleiben.

  • BSG, 11.09.2012 - B 1 KR 3/12 R

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch für eine brustvergrößernde

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Von daher rechtfertigt die von der Klägerin dargestellte psychische Belastung - soweit ihr überhaupt Krankheitswert zukommt, woran mangels fachärztlicher Behandlung Zweifel bestehen könnten - keinen Eingriff am krankenversicherungsrechtlich gesunden Körper ( vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. März 2016 - B 1 KR 35/15 R, RdNr 16, Urteil vom 11. September 2012 - B 1 KR 3/12 R, RdNr 16 sowie Urteil vom 28. Februar 2008 - B 1 KR 19/07 R, RdNr 16ff ).
  • LSG Hessen, 09.02.2017 - L 1 KR 134/14

    Übermäßig vergrößerte herabhängende Brüste stellen für sich genommen unter dem

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2017 - L 1 KR 644/15

    Krankenversicherung; Kostenübernahme für eine Brustverkleinerungsoperation;

    Auszug aus SG Neuruppin, 03.07.2019 - S 20 KR 158/18
    Insoweit geht die Kammer davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ).
  • SG Neuruppin, 16.07.2020 - S 20 KR 41/20
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • SG Neuruppin, 11.08.2020 - S 20 KR 319/13
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin (vgl etwa Gerichtsbescheid vom 16. Juli 2020 - S 20 KR 41/20; Gerichtsbescheid vom 02. September 2019 - S 20 KR 73/17, Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung (vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V) von Wirbelsäulen- und Schulterbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass dien Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor (vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN), worauf auch die im Verwaltungsverfahren gehörten Sachverständigen zutreffend hingewiesen haben.
  • SG Neuruppin, 02.09.2019 - S 20 KR 73/17
    Insoweit geht die Kammer - auch weiterhin ( vgl etwa Gerichtsbescheid vom 03. Juli 2019 - S 20 KR 158/18; Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2019 - S 20 KR 197/11 sowie Gerichtsbescheid vom 16. April 2019 - S 20 KR 225/17 ) - davon aus, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken mit Blick auf die Heilung, die Verhütung einer Verschlimmerung oder die Linderung ( vgl erneut § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V iVm § 27 Abs. 1 S 1 SGB V ) von Wirbelsäulenbeschwerden nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und vor diesem Hintergrund auch im stationären Rahmen nicht zu Lasten der GKV erbracht werden darf; eine valide und evidenzbasierte Studienlage, aus der sich ableiten ließe, dass die Versorgung mit Mammareduktionsplastiken dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse zur Behandlung von Wirbelsäulenbeschwerden entspricht, liegt nach wie vor nicht vor ( vgl nur Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 09. Februar 2017 - L 1 KR 134/14, RdNr 22ff mwN sowie Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 2017 - L 1 KR 644/15, RdNr 43 mwN ), worauf auch Frau Dr. med.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht